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Web-Gesetze = Gesetze mit eigener DomainBundesreisekostengesetz
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Bundesreisekostengesetz (BRKG)

vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418),

zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)

 

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dienstreisen
§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
§ 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung
§ 5 Wegstreckenentschädigung
§ 6 Tagegeld
§ 7 Übernachtungsgeld
§ 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
§ 9 Aufwands- und Pauschvergütung
§ 10 Erstattung sonstiger Kosten
§ 11 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
§ 12 Erkrankung während einer Dienstreise
§ 13 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
§ 14 Auslandsdienstreisen
§ 15 Trennungsgeld
§ 16 Verwaltungsvorschriften

 

 

Bundesumzugskostengesetz.de
Landesreisekostengesetz.de

Landesumzugskostengesetz.de
Trennungsgeldverordnung.de



§1
Bundesreisekostengesetz
 

BRKG § 1 Geltungsbereich

  

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung

der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes

sowie der Soldatinnen und Soldaten

und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

 

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst

 

1. die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),

 

2. die Wegstreckenentschädigung (§ 5),

 

3. das Tagegeld (§ 6),

 

4. das Übernachtungsgeld (§ 7),

 

5. die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),

 

6. die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie

 

7. die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).

 

§2
Bundesreisekostengesetz
 

BRKG § 2 Dienstreisen

  

(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte.

Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort,

schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein,

es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden

oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt.

Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind.

Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.

 

(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung,

es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

 

§3
Bundesreisekostengesetz
 

BRKG § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung

  

(1) Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten.

Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt,

wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise

schriftlich oder elektronisch beantragt wird.

Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung

die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen.

Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt,

kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.

 

(2) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten,

sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

 

(3) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit

haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist.

Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.

 

§4
Bundesreisekostengesetz
 

BRKG § 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung

  

(1) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg

mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln

werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet.

Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten

der nächsthöheren Klasse erstattet werden.

Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt,

werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet.

Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden,

wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

 

(2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet,

wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.

 

(3) Dienstreisenden, denen für Bahnfahrten die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären,

werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.

 

(4) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt,

werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet.

 

§5
Bundesreisekostengesetz
 

BRKG § 5 Wegstreckenentschädigung

  

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln

wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt.

Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges

20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro.

Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen,

wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

 

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse,

beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.

Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise

in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

 

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad,

wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

 

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

 

1. eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit

    nutzen konnten oder

 

2. von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn

    in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

 

§6
Bundesreisekostengesetz
 

BRKG § 6 Tagegeld

  

(1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld.

Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle,

an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt.

 

(2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung,

werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen

je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten.

Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen

Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist.

Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden,

wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung

ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.

Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen.

 

§7
Bundesreisekostengesetz
 

BRKG § 7 Übernachtungsgeld

   

(1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro.

Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.

 

(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt

 

1. für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,

 

2. bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort,

 

3. bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen,

    auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und

 

4. in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt-

    oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn,

    dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort

    oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.

 

§8
Bundesreisekostengesetz
 

BRKG § 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

  

Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage,

wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt;

in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde

auf eine Ermäßigung des Tagegeldes verzichten.

Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet;

ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 wird nicht gewährt.

Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort

je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten

bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt.

Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen,

wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt.

 

§9
Bundesreisekostengesetz
 

BRKG § 9 Aufwands- und Pauschvergütung

  

(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand

für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht,

erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde

oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und

Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung.

Diese kann auch nach Stundensätzen bemessen werden.

 

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde

kann für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung

oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren,

die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden

Reisekostenvergütungen zu bemessen ist.

 

§10
Bundesreisekostengesetz
 

BRKG § 10 Erstattung sonstiger Kosten

  

(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen,

die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind,

werden als Nebenkosten erstattet.

 

(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund,

werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet.

 

§11
Bundesreisekostengesetz
 

BRKG § 11 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

  

(1) Für Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung

wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt;

im Übrigen gilt § 2 Abs. 2.

Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt,

wenn den Dienstreisenden vom nächsten Tag an Trennungsreiseoder Trennungstagegeld zusteht;

daneben wird Übernachtungsgeld (§ 7) gewährt.

Für Dienstreisen im Sinne des Satzes 1 wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt,

wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird.

Für ein- und zweitägige Abordnungen oder Kommandierungen ist bei der Festsetzung

der Reisekostenvergütung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 die gesamte Dauer der Abwesenheit

von der Wohnung oder bisherigen Dienststätte zugrunde zu legen.

 

(2) Für Reisen aus Anlass der Einstellung kann Reisekostenvergütung wie für Dienstreisen gewährt werden;

Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Die Reisekostenvergütung darf dabei nicht höher sein als der Betrag,

der für eine Dienstreise von der Wohnung zur Dienststätte zu erstatten wäre.

 

(3) Reisekostenvergütung kann ferner gewährt werden

 

1. für Einstellungsreisen vor dem Wirksamwerden der Ernennung

    zur Beamtin, zum Beamten, zur Richterin, zum Richter, zur Soldatin oder zum Soldaten und

 

2. für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit

    oder wegen Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf,

    von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder von Soldaten,

    die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten;

    dies gilt für Reisen in das Ausland nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen,

    von dem die Flugreise angetreten wird.

 

Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend.

 

(4) Für Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen,

können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde

entstandene Kosten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.

 

(5) Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung,

wird für jede Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung

als Ersatz der Fahrtauslagen ein Betrag in Höhe der Übernachtungspauschale nach § 7 gewährt.

 

§12
Bundesreisekostengesetz
 

BRKG § 12 Erkrankung während einer Dienstreise

  

Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Krankenhaus aufgenommen,

werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts

die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet.

Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass

einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung

der oder des Dienstreisenden werden Fahrtauslagen

gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder § 5 Abs. 1 erstattet.

 

§13
Bundesreisekostengesetz
 

BRKG § 13 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

  

(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen,

als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre.

Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf

ergebende nicht übersteigen.

Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden,

werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten

als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5 erstattet;

Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt.

 

(2) Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt,

dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist,

wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise

von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen.

Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet.

Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet,

gilt die Rückreise vom Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise,

für die Reisekostenvergütung gewährt wird.

Außerdem werden die Fahrtauslagen für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum Urlaubsort,

an dem die Bediensteten die Anordnung erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der Urlaubsreise

zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet.

 

(4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen,

die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise verursacht worden sind,

werden in angemessenem Umfang erstattet.

Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten;

hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt

ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.

 

§14
Bundesreisekostengesetz
 

BRKG § 14 Auslandsdienstreisen

  

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland.

 

(2) Nicht als Auslandsdienstreisen gelten Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten

im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

 

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung wegen der besonderen Verhältnisse abweichende Vorschriften

über die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen bezüglich der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen,

der Fahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes, der Reisebeihilfen,

der Kriterien der Erstattung klimabedingter Bekleidung und anderer Nebenkosten zu erlassen.

 

§15
Bundesreisekostengesetz
 

BRKG § 15 Trennungsgeld

  

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes

ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden,

erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen

unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis

ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung,

die für Abordnungen im Inland das Bundesministerium des Innern erlässt.

Diese Verordnung ist auch anzuwenden für Abordnungen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland,

soweit aufgrund der Ermächtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelungen ergangen sind.

Dasselbe gilt für Kommandierungen von Soldatinnen und Soldaten und die vorübergehende dienstliche Tätigkeit

bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.

Der Abordnung stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes

oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

 

(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung

im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes

und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern mit der Maßgabe,

dass das Auswärtige Amt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,

dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen erlässt.

 

(3) Werden Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort

als dem bisherigen Dienst- und Wohnort zugewiesen,

können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.

§16
Bundesreisekostengesetz
 

BRKG § 16 Verwaltungsvorschriften

  

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern.

Verwaltungsvorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen

erlässt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.


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Landesrechtliche Vorschriften

Landesreisekostengesetz.de

Landesumzugskostengesetz.de

 

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Weitere Vorschriften des Beamtenrechts des Bundes:

Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV 

Arbeitszeitverordnung - AZV

Auslandsreisekostenverordnung - ARV 

Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV 

Auslandsumzugskostenverordnung - AUV 

Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV 

Auslandszuschlagsverordnung - AuslZuschlV 

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG 

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG 

Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV 

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG 

Beamtenversorgungsgesetz: Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach 43 Abs. 3 des ~es - BeamtVG43-3V 

Beamtenversorgungsgesetz: Verordnung zur Durchführung des 31 des ~es (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) - BeamtVG31V 

Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG 

Bundesbeamtengesetz - BBG 

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV 

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG 

Bundesdisziplinargesetz - BDG 

Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 

Bundesleistungsbesoldungsverordnung - BLBV 

Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV 

Bundesobergrenzenverordnung - BOgrV 

Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG 

Bundesreisekostengesetz - BRKG 

Bundessonderzahlungsgesetz - BSZG 

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 

Bundesversorgungsteilungsgesetz - BVersTG 

Dienstrechtliches Begleitgesetz - DRBeglG 

Einmalzahlungsgesetz 2005, 2006 und 2007 - EzG 2007 

Elternzeitverordnung - EltZV

Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV

Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 

Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung - ESZG 

Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV 

Gleichstellungsstatistikverordnung - GleiStatV 

Heilverfahrensverordnung - HeilvfV 

Heimaturlaubsverordnung - HUrlV 

Jubiläumszuwendungen: Verordnung über die Gewährung von ~ an Beamte und Richter des Bundes - JubV 

Kriminallaufbahnverordnung - KrimLV 

Lehramtsanwärter: Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für ~ - LehrAAUVergV 

Leistungsbezügeverordnung FH Bund - FHBLeistBV 

Leistungsbezügeverordnung UniBw - UniBwLeistBV 

Mehrarbeitsvergütung: Verordnung über die Gewährung von ~ für Beamte - BMVergV 

Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV 

Personalvertretung: Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte ~smitglieder - PersVAEntschV 

Reformgesetz - ReformG 

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG 

Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 

Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz - StBAG 

Trennungsgeldverordnung - TGV 

Übergangszahlungsverordnung - ÜZV 

Vermögenswirksame Leistungen: Gesetz über ~ für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit - VLG 

Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes - BDG72V 

Versorgungsfondszuweisungsverordnung - VfzV 

Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV

 

 

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