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Bundesreisekostengesetz (BRKG)
vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418),
zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz
51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
Bundesumzugskostengesetz.de
Landesreisekostengesetz.de
Landesumzugskostengesetz.de
Trennungsgeldverordnung.de
§1

BRKG § 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang
der Reisekostenvergütung
der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und
Richter des Bundes
sowie der Soldatinnen und Soldaten
und der in den Bundesdienst abgeordneten
Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.
(2) Die Reisekostenvergütung umfasst
1. die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§
4),
2. die Wegstreckenentschädigung (§
5),
3. das Tagegeld (§ 6),
4. das Übernachtungsgeld (§
7),
5. die Auslagenerstattung bei längerem
Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),
6. die Aufwands- und Pauschvergütung (§
9) sowie
7. die Erstattung sonstiger Kosten (§
10).
§2

BRKG § 2 Dienstreisen
(1) Dienstreisen sind Reisen zur
Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte.
Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen
am Dienst- oder Wohnort,
schriftlich oder elektronisch angeordnet
oder genehmigt worden sein,
es sei denn, dass eine Anordnung oder
Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden
oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht
in Betracht kommt.
Dienstreisen sollen nur durchgeführt
werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind.
Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass
der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.
(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt
sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung,
es sei denn, die Dienstreise beginnt oder
endet an der Dienststätte.
§3

BRKG § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) Dienstreisende erhalten auf Antrag
eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten.
Der Anspruch auf Reisekostenvergütung
erlischt,
wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise
schriftlich oder elektronisch beantragt
wird.
Die zuständigen Stellen können bis zum
Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung
die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege
verlangen.
Werden diese Belege auf Anforderung nicht
innerhalb von drei Monaten vorgelegt,
kann der Vergütungsantrag insoweit
abgelehnt werden.
(2) Leistungen, die Dienstreisende ihres
Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten,
sind auf die Reisekostenvergütung
anzurechnen.
(3) Bei Dienstreisen für eine auf
Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit
haben Dienstreisende nur Anspruch auf
Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist.
Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende
auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.
§4

BRKG § 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung
(1) Entstandene Kosten für Fahrten auf
dem Land- oder Wasserweg
mit regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmitteln
werden bis zur Höhe der niedrigsten
Beförderungsklasse erstattet.
Für Bahnfahrten von mindestens zwei
Stunden können die entstandenen Fahrtkosten
der nächsthöheren Klasse erstattet
werden.
Wurde aus dienstlichen oder
wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt,
werden die Kosten der niedrigsten
Flugklasse erstattet.
Kosten einer höheren Klasse regelmäßig
verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden,
wenn dienstliche Gründe dies im
Einzelfall oder allgemein erfordern.
(2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind
zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet,
wenn eine unentgeltliche
Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
(3) Dienstreisenden, denen für
Bahnfahrten die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten
wären,
werden bei einem Grad der Behinderung von
mindestens 50 die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.
(4) Wurde aus triftigem Grund ein
Mietwagen oder ein Taxi benutzt,
werden die entstandenen notwendigen
Kosten erstattet.
§5

BRKG § 5 Wegstreckenentschädigung
(1) Für Fahrten mit anderen als den in
§ 4 genannten Beförderungsmitteln
wird eine Wegstreckenentschädigung
gewährt.
Sie beträgt bei Benutzung eines
Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges
20 Cent je Kilometer zurückgelegter
Strecke, höchstens jedoch 130 Euro.
Die oberste Bundesbehörde kann den
Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen,
wenn dienstliche Gründe dies im
Einzelfall oder allgemein erfordern.
(2) Besteht an der Benutzung eines
Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse,
beträgt die Wegstreckenentschädigung 30
Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.
Das erhebliche dienstliche Interesse muss
vor Antritt der Dienstreise
in der Anordnung oder Genehmigung
schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.
(3) Benutzen Dienstreisende zur
Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad,
wird Wegstreckenentschädigung nach
Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß §
16 gewährt.
(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird
Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie
1. eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur
Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit
nutzen konnten oder
2. von anderen Dienstreisenden des Bundes
oder eines anderen Dienstherrn
in einem Kraftwagen
mitgenommen wurden.
§6

BRKG § 6 Tagegeld
(1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für
Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld.
Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach
§ 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
Besteht zwischen der Dienststätte oder
der Wohnung und der Stelle,
an der das Dienstgeschäft erledigt wird,
nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt.
(2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes
wegen unentgeltlich Verpflegung,
werden von dem zustehenden Tagegeld für
das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen
je 40 Prozent des Tagegeldes für einen
vollen Kalendertag einbehalten.
Gleiches gilt, wenn das Entgelt für
Verpflegung in den erstattungsfähigen
Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten
enthalten ist.
Die Sätze 1 und 2 sind auch dann
anzuwenden,
wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen
unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung
ohne triftigen Grund nicht in Anspruch
nehmen.
Die oberste Dienstbehörde kann in
besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen.
§7

BRKG § 7 Übernachtungsgeld
(1) Für eine notwendige Übernachtung
erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro.
Höhere Übernachtungskosten werden
erstattet, soweit sie notwendig sind.
(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt
1. für die Dauer der Benutzung von
Beförderungsmitteln,
2. bei Dienstreisen am oder zum Wohnort
für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort,
3. bei unentgeltlicher Bereitstellung
einer Unterkunft des Amtes wegen,
auch wenn diese
Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und
4. in den Fällen, in denen das Entgelt
für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt-
oder sonstigen Kosten
enthalten ist, es sei denn,
dass eine
Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort
oder einer zu späten
Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.
§8

BRKG § 8 Auslagenerstattung bei längerem
Aufenthalt am Geschäftsort
Dauert der dienstlich veranlasste
Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage,
wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent
ermäßigtes Tagegeld gewährt;
in besonderen Fällen kann die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde
auf eine Ermäßigung des Tagegeldes
verzichten.
Notwendige Übernachtungskosten werden
erstattet;
ein pauschales Übernachtungsgeld nach
§ 7 Abs. 1 wird nicht gewährt.
Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden
für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort
je nach benutztem Beförderungsmittel
Fahrt- oder Flugkosten
bis zur Höhe des in § 4
Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 genannten
Betrages gewährt.
Wird der Geschäftsort aufgrund von
Heimfahrten verlassen,
wird für die Zeit des Aufenthalts in der
Wohnung Tagegeld nicht gewährt.
§9

BRKG § 9 Aufwands- und Pauschvergütung
(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß
geringerer Aufwand
für Verpflegung oder Unterkunft als
allgemein üblich entsteht,
erhalten nach näherer Bestimmung der
obersten Dienstbehörde
oder der von ihr ermächtigten Behörde
anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und
Auslagenerstattung nach § 8
Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung.
Diese kann auch nach Stundensätzen
bemessen werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die
von ihr ermächtigte Behörde
kann für regelmäßige oder gleichartige
Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung
oder einzelner ihrer Bestandteile eine
Pauschvergütung gewähren,
die nach dem Durchschnitt der in einem
bestimmten Zeitraum sonst anfallenden
Reisekostenvergütungen zu bemessen ist.
§10

BRKG § 10 Erstattung sonstiger Kosten
(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts
notwendige Auslagen,
die nicht nach den §§ 4
bis 9 zu erstatten sind,
werden als Nebenkosten erstattet.
(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem
von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund,
werden durch die Vorbereitung
entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet.
§11

BRKG § 11 Bemessung der Reisekostenvergütung
in besonderen Fällen
(1) Für Dienstreisen aus Anlass der
Versetzung, Abordnung oder Kommandierung
wird das Tagegeld für die Zeit bis zur
Ankunft am neuen Dienstort gewährt;
im Übrigen gilt § 2 Abs. 2.
Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum
Ablauf des Ankunftstages gewährt,
wenn den Dienstreisenden vom nächsten Tag
an Trennungsreiseoder Trennungstagegeld zusteht;
daneben wird Übernachtungsgeld (§
7) gewährt.
Für Dienstreisen im Sinne des Satzes 1
wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt,
wenn für den vorhergehenden Tag
Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird.
Für ein- und zweitägige Abordnungen oder
Kommandierungen ist bei der Festsetzung
der Reisekostenvergütung abweichend von
den Sätzen 1 bis 3 die gesamte Dauer der Abwesenheit
von der Wohnung oder bisherigen
Dienststätte zugrunde zu legen.
(2) Für Reisen aus Anlass der Einstellung
kann Reisekostenvergütung wie für Dienstreisen gewährt werden;
Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Die Reisekostenvergütung darf dabei nicht
höher sein als der Betrag,
der für eine Dienstreise von der Wohnung
zur Dienststätte zu erstatten wäre.
(3) Reisekostenvergütung kann ferner
gewährt werden
1. für Einstellungsreisen vor dem
Wirksamwerden der Ernennung
zur Beamtin, zum
Beamten, zur Richterin, zum Richter, zur Soldatin oder zum Soldaten und
2. für Reisen aus Anlass des
Ausscheidens aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit
oder wegen
Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf,
von Soldatinnen und
Soldaten auf Zeit oder von Soldaten,
die aufgrund der
Wehrpflicht Wehrdienst leisten;
dies gilt für Reisen
in das Ausland nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen
Flughafen,
von dem die Flugreise
angetreten wird.
Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten
entsprechend.
(4) Für Reisen zum Zwecke der Ausbildung
oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen,
können mit Zustimmung der obersten
Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde
entstandene Kosten bis zur Höhe der für
Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.
(5) Übernachten Dienstreisende in ihrer
außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung,
wird für jede Hin- und Rückfahrt aus
Anlass einer Übernachtung
als Ersatz der Fahrtauslagen ein Betrag
in Höhe der Übernachtungspauschale nach § 7 gewährt.
§12

BRKG § 12 Erkrankung während einer
Dienstreise
Erkranken Dienstreisende und werden sie
in ein Krankenhaus aufgenommen,
werden für jeden vollen Kalendertag des
Krankenhausaufenthalts
die notwendigen Auslagen für die
Unterkunft am Geschäftsort erstattet.
Für eine Besuchsreise einer oder eines
Angehörigen aus Anlass
einer durch ärztliche Bescheinigung
nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung
der oder des Dienstreisenden werden
Fahrtauslagen
gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und
3 oder § 5 Abs. 1 erstattet.
§13

BRKG § 13 Verbindung von Dienstreisen mit
privaten Reisen
(1) Werden Dienstreisen mit privaten
Reisen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen,
als ob nur die Dienstreise durchgeführt
worden wäre.
Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf
die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf
ergebende nicht übersteigen.
Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von
mehr als fünf Arbeitstagen verbunden,
werden nur die zusätzlich für die
Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten
als Fahrtauslagen entsprechend den §§
4 und 5 erstattet;
Tage- und Übernachtungsgeld wird für die
Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt.
(2) Wird in besonderen Fällen angeordnet
oder genehmigt,
dass die Dienstreise an einem
vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist,
wird die Reisekostenvergütung abweichend
von Absatz 1 nach der Abreise
von oder der Ankunft an diesem Ort
bemessen.
Entsprechendes gilt, wenn in diesen
Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder
endet.
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Wird aus dienstlichen Gründen die
vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet,
gilt die Rückreise vom Urlaubsort
unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise,
für die Reisekostenvergütung gewährt
wird.
Außerdem werden die Fahrtauslagen für die
kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum Urlaubsort,
an dem die Bediensteten die Anordnung
erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der Urlaubsreise
zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise
erstattet.
(4) Aufwendungen der Dienstreisenden und
der sie begleitenden Personen,
die durch die Unterbrechung oder
vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise verursacht worden sind,
werden in angemessenem Umfang erstattet.
Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus
diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten;
hinsichtlich der Erstattung von
Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt
ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.
§14

BRKG § 14 Auslandsdienstreisen
(1) Auslandsdienstreisen sind
Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland.
(2) Nicht als Auslandsdienstreisen gelten
Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten
im Bereich ausländischer
Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und
dem Inland.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird
ermächtigt,
durch Rechtsverordnung wegen der
besonderen Verhältnisse abweichende Vorschriften
über die Reisekostenvergütung für
Auslandsdienstreisen bezüglich der Anordnung und Genehmigung von
Dienstreisen,
der Fahrt- und Flugkosten, des
Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes, der Reisebeihilfen,
der Kriterien der Erstattung
klimabedingter Bekleidung und anderer Nebenkosten zu erlassen.
§15

BRKG § 15 Trennungsgeld
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und
Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes
ohne Zusage der Umzugskostenvergütung
abgeordnet werden,
erhalten für die ihnen dadurch
entstehenden notwendigen Aufwendungen
unter Berücksichtigung der häuslichen
Ersparnis
ein Trennungsgeld nach einer
Rechtsverordnung,
die für Abordnungen im Inland das
Bundesministerium des Innern erlässt.
Diese Verordnung ist auch anzuwenden für
Abordnungen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland,
soweit aufgrund der Ermächtigung des
Absatzes 2 keine Sonderregelungen ergangen sind.
Dasselbe gilt für Kommandierungen von
Soldatinnen und Soldaten und die vorübergehende dienstliche Tätigkeit
bei einer anderen Stelle als einer
Dienststelle.
Der Abordnung stehen die Zuweisung nach
§ 29 des
Bundesbeamtengesetzes
oder nach
§ 20 des
Beamtenstatusgesetzes gleich.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt
entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung
im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins
Inland, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes
und die besonderen Verhältnisse im
Ausland es erfordern mit der Maßgabe,
dass das Auswärtige Amt die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
dem Bundesministerium der Verteidigung
und dem Bundesministerium der Finanzen erlässt.
(3) Werden Beamtinnen oder Beamte auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst
zum Zwecke ihrer Ausbildung einer
Ausbildungsstelle an einem anderen Ort
als dem bisherigen Dienst- und Wohnort
zugewiesen,
können ihnen die dadurch entstehenden
notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.
§16

BRKG § 16 Verwaltungsvorschriften
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu
diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern.
Verwaltungsvorschriften zu den
Sondervorschriften für die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen
erlässt das Bundesministerium des Innern
im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.
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Landesrechtliche Vorschriften
Landesreisekostengesetz.de
Landesumzugskostengesetz.de
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Weitere Vorschriften des Beamtenrechts des
Bundes:
Altersteilzeitzuschlagsverordnung
- ATZV
Arbeitszeitverordnung
- AZV
Auslandsreisekostenverordnung
- ARV
Auslandstrennungsgeldverordnung
- ATGV
Auslandsumzugskostenverordnung
- AUV
Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
- AuslVZV
Auslandszuschlagsverordnung
- AuslZuschlV
Beamtenrechtsrahmengesetz
- BRRG
Beamtenstatusgesetz
- BeamtStG
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
- BeamtVÜV
Beamtenversorgungsgesetz
- BeamtVG
Beamtenversorgungsgesetz: Verordnung über die
einmalige Unfallentschädigung nach 43 Abs. 3 des ~es
- BeamtVG43-3V
Beamtenversorgungsgesetz: Verordnung zur
Durchführung des 31 des ~es (Bestimmung von Krankheiten für die
beamtenrechtliche Unfallfürsorge) -
BeamtVG31V
Besoldungsüberleitungsgesetz
- BesÜG
Bundesbeamtengesetz
- BBG
Bundesbeihilfeverordnung
- BBhV
Bundesbesoldungsgesetz
- BBesG
Bundesdisziplinargesetz
- BDG
Bundesgleichstellungsgesetz
- BGleiG
Bundeslaufbahnverordnung
- BLV
Bundesleistungsbesoldungsverordnung
- BLBV
Bundesnebentätigkeitsverordnung
- BNV
Bundesobergrenzenverordnung
- BOgrV
Bundespolizeibeamtengesetz
- BPolBG
Bundesreisekostengesetz
- BRKG
Bundessonderzahlungsgesetz
- BSZG
Bundesumzugskostengesetz
- BUKG
Bundesversorgungsteilungsgesetz
- BVersTG
Dienstrechtliches Begleitgesetz
- DRBeglG
Einmalzahlungsgesetz 2005, 2006 und 2007
- EzG 2007
Elternzeitverordnung
- EltZV
Erholungsurlaubsverordnung
- EUrlV
Erschwerniszulagenverordnung
- EZulV
Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung
- ESZG
Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung
- GleibWV
Gleichstellungsstatistikverordnung
- GleiStatV
Heilverfahrensverordnung
- HeilvfV
Heimaturlaubsverordnung
- HUrlV
Jubiläumszuwendungen: Verordnung über die
Gewährung von ~ an Beamte und Richter des Bundes
- JubV
Kriminallaufbahnverordnung
- KrimLV
Lehramtsanwärter: Verordnung über die Gewährung
einer Unterrichtsvergütung für ~ -
LehrAAUVergV
Leistungsbezügeverordnung FH Bund
- FHBLeistBV
Leistungsbezügeverordnung UniBw
- UniBwLeistBV
Mehrarbeitsvergütung: Verordnung über die
Gewährung von ~ für Beamte - BMVergV
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
- MuSchEltZV
Personalvertretung: Verordnung über die Höhe der
Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte ~smitglieder
- PersVAEntschV
Reformgesetz -
ReformG
Sicherheitsüberprüfungsgesetz
- SÜG
Sonderurlaubsverordnung
- SUrlV
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz
- StBAG
Trennungsgeldverordnung
- TGV
Übergangszahlungsverordnung
- ÜZV
Vermögenswirksame Leistungen: Gesetz über ~ für
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
- VLG
Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes
- BDG72V
Versorgungsfondszuweisungsverordnung
- VfzV
Vollstreckungsvergütungsverordnung
- VollstrVergV
1277893357
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